Atemschutzgeräteträger
Bei den genannten Personen handelt es sich um Atemschutzgeräteträger. Diese Personen sind speziell
ausgebildet und ausgerüstet, um unabhängig von der Außenluft arbeiten zu können. Dies kann der Fall sein,
wenn Personen aus verqualmten Gebäuden gerettet werden müssen, oder dort Löscharbeiten durchgeführt werden
sollen. Atemschutzträger kommen immer zum Einsatz, wenn Atemgifte vorhanden sind oder sein könnten, wie z.B. in der
Kanalisation, oder bei Unfällen mit giftigen Substanzen.
Die sogenannten Pressluftatmer sind umluftunabhängige
Atemschutzgeräte, die den Träger mit Atemluft aus Druckluftflaschen (eine oder zwei Flaschen) mit
Fülldrücken von 200 bzw. 300 bar versorgen.
Pressluftatmer werden für alle die Arbeits- und Rettungsaufgaben eingesetzt, bei denen der Einsatz nicht länger als
eine halbe, eventuell eine dreiviertel, Stunde dauert.
Hinweise für die Belastungsübungen der Atemschutzgeräteträger
Im Jahr 2003 wird eine überarbeitete FwDV 7 in Kraft treten. Die neue FwDV 7 kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Internet unter der Adresse der Landesfeuerwehrschule Regensburg heruntergeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese in der vorliegenden Form auch in Hessen eingeführt wird. Damit die Belastungsübungen nicht im Verlauf des Jahres 2003 umgestellt werden müssen, gilt ab Januar 2003 nachfolgende neue Regelung:
Der Begriff Gewöhnungsübung wird durch den Begriff Belastungsübung ersetzt!
| - Aufstieg auf den Schlauchturm, 20 m hoch |
20 kJ Belastung |
| - Abstieg vom Schlauchturm, 20 m |
10 kJ Belastung |
| - Durchgang Strecke, 50m Länge |
20 kJ Belastung |
| - Durchgang Übungstank |
6 kJ Belastung |
| - Laufband 2 Minuten 6 km/h bei 10 % Steigung |
12 kJ Belastung |
| - Fahrradergometer 2 Minuten 135 Watt Belastung |
12 kJ Belastung |
Der Geräteträger muss 80 kJ Leistung auf der Übungsstrecke erbringen. Ist das 50. Lebensjahr erreicht, müssen nur noch 60 kJ Leistung erbracht werden. Es entfällt der Fahrradergometer.
Geräteträger ab dem 50. Lebensjahr müssen dies dem Übungsleiter der Feuerwehr Bad Nauheim zu Beginn der Übung mitteilen. Nur dann kann auf die verminderte Leistung eingegangen werden.
Dieses Belastungsprogramm muss der Geräteträger mit einem Flaschenvolumen von 1600 Liter Atemluft absolvieren.
Das ziehen der Schlaghämmer entfällt.
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Wir bitten, dies Ihren Atemschutzgeräteträgern mitzuteilen, es wird auch ein entsprechender Aushang in Bad Nauheim geben.
Die Herren Gemeinde-/Stadtbrandinspektoren erhalten durch die Feuerwehr Bad Nauheim Nachricht, wenn die geforderte Leistung nicht erbracht wurde. Gemäß neuer FwDV 7 muss der Geräteträger dann zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach "G 26".
Nach Regelung der neuen FwDV 7 muss zusätzlich zur Belastungsübung auf der Atemschutzübungsstrecke, am Standort eine Übung unter einsatzmäßigen Bedingungen durchgeführt werden. Denken Sie hierbei bereits heute an den erhöhten Verbrauch von Atemschutzgeräten. Wir empfehlen diese Mittel in die Haushalte einzustellen.
Gemäß Entwurf der neuen FwDV 200 (Ausbildungsvorschriften für die Feuerwehren) soll zukünftig der Sprechfunklehrgang Vorraussetzung für den Atemschutzgeräteträgerlehrgang sein. Da nicht klar ist, ob diese Regelung in Hessen greift, werden wir dies im Wetteraukreis vorerst nicht berücksichtigen.
Im Auftrag
Michael Kinnel
- stellv. Kreisbrandinspektor -
Wir weisen nochmals auf wichtige Punkte hin, welche einen gesicherten Ablauf in der Atemschutzübungsanlage sicherstellen sollen:
- Die Belastungsübungen finden in der gewohnten Form, jeweils dienstags ab 19 Uhr, im Feuerwehrhauptstützpunkt Bad Nauheim statt.
- Einzelheiten über Termine, Platzverteilung und Teilnehmerzahl (Zahl in Klammer) entnehmen Sie bitte dem beigefügten Terminplan.
- Die Belegung der zugeteilten Plätze regeln die Herren Gemeinde-/Stadtbrandinspektoren gemeinsam mit den Wehrführern und den für den Atemschutz zuständigen Führungskräften.
- Können die zugeteilten Plätze nicht belegt werden, so ist dies rechtzeitig dem Feuerwehrhauptstützpunkt Bad Nauheim, Telefon 06032/93050, mitzuteilen.
- Die Übungsteilnehmer haben ihre persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzgerät inkl. Maske und ggfs. Maskenbrille mitzubringen.
- Leihgeräte stehen im Hauptstützpunkt Bad Nauheim nur in besonderen Fällen zur Verfügung (z.B. 8 Übungsplätze aber nur 4 Atemschutzgeräte = 4 Leihgeräte).
- Die Bereitstellung von Atemschutzleihgeräten ist im Vorfeld mit dem Hauptstützpunkt Bad Nauheim zu klären, vor allem wenn zusätzliche Atemschutzleihgeräte zur Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes benötigt werden.
- Feuerwehren aus Gemeinden mit eigener Atemschutzwerkstatt können Atemschutzleihgeräte nur in Ausnahmefällen erhalten.
- Aus Kostengründen empfiehlt es sich, für die Übungen möglichst Geräte zu verwenden, die turnusmäßig zur Wartung bzw. Prüfung anstehen.
- Die bei den Übungen verwendeten Atemschutzgeräte werden grundsätzlich in der Atemschutzwerkstatt gewartet, in der sie auch in anderen Fällen gewartet werden.
- Auf die Sicherheitsvorschriften "Transport von Druckgasflaschen" weisen wir besonders hin und bitten die Leiter der Feuerwehren darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
- An den Belastungsübungen können nur ausgebildete Atemschutzgeräteträger mit gültiger "G 26"-Untersuchung teilnehmen. Übungsteilnehmer mit eingeschränkter ärztlicher Verwendungsmöglichkeit sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger zu verwenden. Auf den Barterlass des HMdI wird besonders verwiesen.
- Die Gemeinde-/Stadtbrandinspektoren sind als Leiter der Feuerwehren dafür verantwortlich, dass die Übungsteilnehmer alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen. Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht seitens der Übungsleitung nicht.
- Gemäß FwDV 7 Atemschutz Abs. 5.3 hat jeder Atemschutzgeräteträger jährlich mindestens eine Atemschutzübung in einer Atemschutzübungsanlage durchzuführen. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Feuerwehreinsatzkraft als Atemschutzgeräteträger im Einsatz-/Übungsfall eingesetzt werden. Wir bitten um Beachtung.
- Feuerwehren mit Chemikalienschutzanzügen (CSA) sind gehalten, jährlich mindestens eine Gewöhnungsübung unter CSA durchzuführen. Dies bedeutet eine zusätzliche Gewöhnungsübung am Standort. Dabei ist eine Belastung von ca. 70 kJ zu erbringen. Wir hoffen, dass der Kreisfeuerwehrwehrverband spätestens ab 2003 eine entsprechende Übungsanlage zur Verfügung stellen kann.